Umzug mit Auto: Ummelden des Kfz

Gemäß § 27 STVo muss ein Kfz ungemeldet werden

(openPR) - Jeder kennt die folgende Situation: Endlich sind alle Umzugskartons in der neuen Wohnung verstaut, dann stehen die lästigen und zeitraubenden Behördengänge zum Ummelden des Kfz oder die Adressänderung im Personalausweis an. Gerade in Großstädten wie Hamburg und Frankfurt a.Main, aber auch in "normalen" Städten wie Lüneburg, Mainz oder Wiesbaden, bedeuten diese notwendigen Amtsgänge ein unkalkulierbaren Zeitverlust oder Zeit die besser genutzt werden könnte.

Viele nehmen (bewusst oder auch unbewusst) deshalb diese Amtsgänge gar nicht erst vor oder trauen sich nicht mehr die Kfz-Ummeldung vorzunehmen, da schon zu viele Monate seit dem Umzug vergangen sind.
Allerdings werden im Rahmen dieser Untätigkeit die rechtlichen Vorgaben übersehen, welche empfindliche Bussgeldstrafen und auch Gerichtsverfahren nach sich ziehen können, wie unten angeführtes Beispiel aufzeigt.

Gemäß § 27 STVo muss ein Kfz ungemeldet werden, wenn sich das Kfz dauerhaft (länger als 1 Monat) in einem anderen Stadt- oder Landkreis befindet. Dies bedeutet gleichfalls, dass seit dem 01.03.2007 das Standortprinzip des Kfz gilt und somit auch andere Kfz-Eigentümer, die sich temporär in einem anderen Zulassugskreis befinden, verpflichtet sind, das Kfz umzumelden. Nach Ablauf einer einmonatigen Frist sind die meisten Zulassungsämter noch kolant und nehmen die Kfz-Ummeldung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, ohne ein etwaiges Bussgeld zu erheben. Wenn der Ummeldezeitraum allerdings schon längere Zeit überschritten ist, endet die Kolanz der Städte und Landkreise und es werden unter Umständen auch sehr hohe Bussgelder verhängt. Beispielsweise die Stadt Hamburg verlangt bei einer selbstverschuldeten, nicht vorgenommenen Kfz-Ummeldung, bis zu 500 Euro Ordnungsbussgeld, wenn der Zeitraum um mehr als 1 Jahr seit dem Umzug verstrichen ist. Geld, welches alleinig durch die Beauftragung der Ämtergänger gespart werden kann, zumal die Kosten des Umzugs steuerlich abgesetzt werden können.

Jetzt mag sich einer denken, dass die Kfz-Ummeldung nicht überprüft wird, was indirekt auch stimmt. Allerdings braucht es nur eine Überprüfung der Fahrzeug und Adressdaten in Rahmen einer Verkehrkontrolle durch die Polizei und das Unheil nimmt seinen Lauf:
Ein späterer Kunde der Ämtergänger KG zog berufsbedingt von Winsen/L. nach Hamburg um und vergas nach der Ummeldung des Personalausweises auch sein Kfz umzumelden. Die Kfz-Steuer zahlte er weiterhin in seinen "alten" Heimatkreis Winsen/L. Nach drei Jahren fiel dies im Rahmen einer Verkehrkontrolle auf, mit der Folge das die Stadt Hamburg ca. 600 Euro an Kfz-Steuern für die letzten drei Jahre nachforderte. Da laut § 27 STVo der Halter zur Zahlung dieser Steuern an die Hamburg verpflichtet gewesen ist, wurde auch der Einspruch (da die Steuer an den Kreis Winsen gezahlt wurden) abgelehnt. Nur durch die Beauftragung eines Anwaltes und die Führng eines nervenaufreibenden Gerichtsprozesses, konnte die Angelegenheit im Nachhinein geklärt werden; der Kunde musste allerdings für seine Anwaltskosten selbst aufkommen. Diese Anwaltskosten werden aber in jedem Fall höher gewesen sein, als die Kosten die im Rahmen der Beauftragung eines Mitarbeiters der Ämtergänger KG entstanden wären; zuzüglich der Nerven, die einer solcher Prozesses kostet. Ergo sollte das Kfz nach einem Umzug selbst oder über einen Mitarbeiter der Ämtergänger KG umgemeldet werden, sodass zukünftige Probleme mit den Behörden beseitigt werden können.

Quelle: openPR.de